Gerichtliche Tätigkeiten

VERFAHRENSBEISTAND

 

Zum 01.09.1998 wurde der Verfahrenspfleger als eigenständige Interessenvertretung des Kindes in kindschaftsrechtlichen Verfahren implementiert. Mit Einführung des FamFG wurde der vom Verfahrensbeistand abgelöst. In den letzten Jahren wurde durch die Einführung der Rechtsfigur die Stellung des Kindes im Verfahren verbessert. Es wird nunmehr als Subjekt, mit explizit eigenen Rechten ausgestattet, wahrgenommen.


VORMUNDSCHAFTEN / PFLEGER

 

Minderjährige Kinder stehen für gewöhnlich unter elterlicher Sorge, entweder beider Eltern oder nur eines Elternteils. Die elterliche Sorge gibt den Eltern das Recht, über die Kinder un dihr Vermögen zu bestimmen und sie gegenüber anderen Personen , sowie Institutionen zu vertreten. Soweit den Eltern diese elterliche Sorge zusteht, beschränkt sich die Gesellschaft auf die allgemeine Aufsicht darüber, dass die Kinder keine erheblichen Schäden erleiden. Das ist das "Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft".

 

Nun gibt es allerdings Situationen, in denen die Eltern ihre Verantwortung nicht wahrnehmen wollen oder können oder das Wächteramt gebietet, in die elterliche Sorge einzugreifen und sie den Eltern ganz oder teilweise zu entziehen. Da Minderjährige jedoch nicht für sich selbst sorgen können, muss in solchen Fällen ein anderer an die Stelle der Eltern treten. 


BERUFS BETREUER

  

Volljährige, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, bedürfen des Schutzes vor Gefährdungen ihrer Person oder ihres Vermögens. Diesen Schutz soll die Betreuung gewährleisten, idem ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang, den sog. Aufgabenkreisen für den Betreuungsbedürftigen handelt.